EU-Recht vs. Glücksspielstaatsvertrag
Vielleicht wird Weihnachten ja in diesem Jahr um drei Monate vorgezogen. So scheinen es jedenfalls die Bundesländer Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bayern zu wollen, die nun nach zähen Verhandlungen einen sogenannten Umlaufbeschluss errungen haben, durch den das Online Glücksspiel bereits zum 1. Oktober dieses Jahres geduldet werden soll. Vollzogen werden soll dieser Beschluss auf Basis des neuen Glücksspielstaatsvertrags, der allerdings erst am 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Natürlich nur, wenn alles so klappt, wie vorgesehen. Denn offenbar ist den Vertretern der Senats- und Staatskanzleien völlig entgangen, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag zuvor noch durch die einzelnen Länderparlamente ratifiziert werden muss. Zudem ist auch die Stillhaltefrist noch gar nicht abgelaufen, die das EU-Notizifizierungsverfahren vorsieht. Derzeit bestehen berechtigte Zweifel, dass dieser neue Glücksspielstaatsvertrag jemals gültig sein wird, da eine Reihe von gravierenden Verstößen gegen das Unionsrecht vorliegen.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag sieht eine grundsätzliche Reform der alten Gesetzgebung und damit auch eine Legalisierung des Online Glücksspiels vor - wenn auch unter strengen Auflagen. Hinsichtlich des Online Casinospiels dürfen die Bundesländer beispielsweise selbst entscheiden, ob sie diese in Eigenregie anbieten oder Konzessionen an private Anbieter ausgeben, bzw. ganz verbieten. Hier besteht eine Parallelität zum terrestrischen Bereich. Dabei wird unterschieden zwischen Spielbanken, die Casinospiele anbieten und Spielhallen, die lediglich Automaten aufstellen. Die Anzahl der jeweiligen Konzessionen für Online Casinos beschränkt sich hierbei auf die Anzahl realen Spielbank-Konzessionen.Nun kommt das EU-Recht ins Spiel, gegen das dieses Konzessionsmodell wegen der festgelegten Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) eindeutig verstößt. Denn sofern sich ein Bundesland dafür entscheidet, Online Casinos ausschließlich selbst anzubieten, macht es privaten Online Casino Unternehmen eine dortige Niederlassung unmöglich. Auch die Konzessionserteilung beschränkt die Niederlassungsfreiheit, da nur vereinzelte Unternehmen Zugang zum Markt bekommen und andere nicht. Europarechtswidrig ist das Konzessionsmodell auch deshalb, weil es gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstößt. Man muss in diesem Kontext sogar von Diskriminierung sprechen, wenn beispielsweise Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU mit ihren Dienstleistungsangeboten in Deutschland ausgeschlossen werden.
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Der Artikel ist komplett geklaut von Dr. Nik Sarafi: https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/209506.html
Ich werde ihn darüber informieren und hoffe, dass er gegen diese Raubkopie vorgeht.
Von wegen „die Autorin“ …